Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 2

§ 2 – Verbindung und Trennung von Strafsachen

(1) Zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem Gericht anhängig gemacht werden, dem die höhere Zuständigkeit beiwohnt. Zusammenhängende Strafsachen, von denen einzelne zur Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes gehören würden, können verbunden bei der Strafkammer anhängig gemacht werden, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt. (2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.

Kurz erklärt

  • Strafsachen, die miteinander verbunden sind, können bei einem Gericht mit höherer Zuständigkeit zusammengeführt werden.
  • Wenn einige dieser Strafsachen besonderen Strafkammern zugeordnet sind, können sie bei der zuständigen Strafkammer zusammen behandelt werden.
  • Die zuständige Strafkammer wird durch das Gerichtsverfassungsgesetz bestimmt.
  • Das Gericht kann entscheiden, die verbundenen Strafsachen aus praktischen Gründen zu trennen.
  • Diese Regelung dient der Effizienz in der Bearbeitung von Strafsachen.