§ 209a – Besondere funktionelle Zuständigkeiten
Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge und normal normal die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachen a) nach § 33 Abs. 1, § 103 Abs. 2 Satz 1 und § 107 des Jugendgerichtsgesetzes oder normal normal b) als Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1, § 74b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) normal normal normal arabic normal vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gleicher Ordnung normal normal normal arabic Gerichten höherer Ordnung gleich.
Kurz erklärt
- Besondere Strafkammern haben eine festgelegte Rangfolge gegenüber allgemeinen Strafkammern.
- Die Rangfolge wird im Gerichtsverfassungsgesetz (§ 74e) definiert.
- Jugendgerichte entscheiden über bestimmte Jugendstrafsachen und Jugendschutzsachen.
- Diese Entscheidungen stehen in der Rangordnung gleichwertig zu allgemeinen Strafsachen.
- Die Regelungen beziehen sich auf spezifische Paragraphen des Jugendgerichtsgesetzes und des Gerichtsverfassungsgesetzes.