Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 166
§ 166 – Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen
(1) Wird der Beschuldigte von dem Richter vernommen und beantragt er bei dieser Vernehmung zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen, so hat der Richter diese, soweit er sie für erheblich erachtet, vorzunehmen, wenn der Verlust der Beweise zu besorgen ist oder die Beweiserhebung die Freilassung des Beschuldigten begründen kann. (2) Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung in einem anderen Amtsbezirk vorzunehmen ist, den Richter des letzteren um ihre Vornahme ersuchen.
Kurz erklärt
- Der Richter hört den Beschuldigten an und kann Beweiserhebungen anordnen, wenn der Beschuldigte dies beantragt.
- Beweiserhebungen müssen durchgeführt werden, wenn sie wichtig sind und der Verlust der Beweise droht.
- Wenn die Beweiserhebung die Freilassung des Beschuldigten unterstützen könnte, muss sie ebenfalls erfolgen.
- Sollte die Beweiserhebung in einem anderen Amtsbezirk nötig sein, kann der Richter dort um Unterstützung bitten.
- Der Richter entscheidet, welche Beweiserhebungen er für erheblich hält.