Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 268c
§ 268c – Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots
Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über den Beginn der Verbotsfrist (§ 44 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches). Die Belehrung wird im Anschluß an die Urteilsverkündung erteilt. Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren.
Kurz erklärt
- Bei einem Fahrverbot informiert der Vorsitzende den Angeklagten über den Beginn der Verbotsfrist.
- Die Belehrung erfolgt nach der Urteilsverkündung.
- Wenn der Angeklagte nicht anwesend ist, erhält er die Belehrung schriftlich.
- Die Regelung bezieht sich auf § 44 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches.
- Der Vorsitzende hat die Pflicht, den Angeklagten über das Fahrverbot aufzuklären.