Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 268c

§ 268c – Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots

Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über den Beginn der Verbotsfrist (§ 44 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches). Die Belehrung wird im Anschluß an die Urteilsverkündung erteilt. Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren.

Kurz erklärt

  • Bei einem Fahrverbot informiert der Vorsitzende den Angeklagten über den Beginn der Verbotsfrist.
  • Die Belehrung erfolgt nach der Urteilsverkündung.
  • Wenn der Angeklagte nicht anwesend ist, erhält er die Belehrung schriftlich.
  • Die Regelung bezieht sich auf § 44 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches.
  • Der Vorsitzende hat die Pflicht, den Angeklagten über das Fahrverbot aufzuklären.