Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 268b
§ 268b – Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft
Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. Der Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden.
Kurz erklärt
- Bei der Urteilsfällung muss auch über die Fortdauer der Untersuchungshaft entschieden werden.
- Dies geschieht automatisch, ohne dass ein Antrag nötig ist.
- Die Entscheidung über die Haft wird gleichzeitig mit dem Urteil bekannt gegeben.
- Es geht um die Untersuchungshaft oder die einstweilige Unterbringung.
- Der Beschluss über die Haft ist Teil des Urteils.