Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 211

§ 211 – Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss

Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.

Kurz erklärt

  • Wenn das Hauptverfahren nicht eröffnet wird, bleibt der Beschluss endgültig.
  • Eine Klage kann nur wieder aufgenommen werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen.
  • Der Beschluss zur Ablehnung ist nicht anfechtbar.
  • Neue Informationen müssen vorgelegt werden, um die Klage erneut einzureichen.
  • Die Wiederaufnahme der Klage ist an strenge Bedingungen geknüpft.