Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 170

§ 170 – Entscheidung über eine Anklageerhebung

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Kurz erklärt

  • Die Staatsanwaltschaft erhebt eine öffentliche Klage, wenn die Ermittlungen ausreichend sind.
  • Die Anklageschrift wird beim zuständigen Gericht eingereicht.
  • Wenn die Ermittlungen nicht ausreichen, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.
  • Der Beschuldigte wird informiert, wenn er vernommen wurde oder ein Haftbefehl gegen ihn besteht.
  • Auch bei einer Anfrage des Beschuldigten oder einem besonderen Interesse erfolgt eine Mitteilung.