Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 246a

§ 246a – Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung

(1) Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen. Gleiches gilt, wenn das Gericht erwägt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. (2) Ist Anklage erhoben worden wegen einer in § 181b des Strafgesetzbuchs genannten Straftat zum Nachteil eines Minderjährigen und kommt die Erteilung einer Weisung nach § 153a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 dieses Gesetzes oder nach § 56c Absatz 2 Nummer 6, § 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 oder § 68b Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs in Betracht, wonach sich der Angeklagte psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen hat (Therapieweisung), soll ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten vernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob der Angeklagte einer solchen Betreuung und Behandlung bedarf. (3) Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.

Kurz erklärt

  • Bei möglichen Unterbringungen des Angeklagten in psychiatrischen Einrichtungen oder Sicherungsverwahrung muss ein Sachverständiger zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Behandlungsaussichten gehört werden.
  • Dies gilt auch, wenn das Gericht eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Betracht zieht.
  • Bei Straftaten gegen Minderjährige, die eine Therapieweisung zur Folge haben könnten, ist ebenfalls die Anhörung eines Sachverständigen erforderlich.
  • Der Sachverständige soll feststellen, ob der Angeklagte psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Betreuung benötigt.
  • Falls der Sachverständige den Angeklagten noch nicht untersucht hat, sollte dies vor der Hauptverhandlung geschehen.