§ 421 – Absehen von der Einziehung
(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat, normal normal die Einziehung nach den §§ 74 und 74c des Strafgesetzbuchs neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt oder normal normal das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde. normal normal normal arabic (2) Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in jeder Lage des Verfahrens anordnen. Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu entsprechen. § 265 gilt entsprechend. (3) Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann auf die Einziehung von Vermögenswerten verzichten, wenn deren Wert gering ist oder die Einziehung im Verhältnis zur Strafe unbedeutend ist.
- Ein Verzicht auf die Einziehung kann auch erfolgen, wenn der Aufwand für das Verfahren unangemessen hoch wäre.
- Das Gericht kann jederzeit die Wiedereinbeziehung von Vermögenswerten anordnen, wenn die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag stellt.
- Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf andere Rechtsfolgen beschränken.
- Diese Beschränkung muss im Aktenvermerk festgehalten werden.