Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 227
§ 227 – Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.
Kurz erklärt
- Mehrere Staatsanwälte können an der Hauptverhandlung teilnehmen.
- Mehrere Verteidiger können ebenfalls an der Hauptverhandlung teilnehmen.
- Staatsanwälte und Verteidiger können ihre Aufgaben untereinander aufteilen.
- Die Zusammenarbeit zwischen den Beamten und Verteidigern ist erlaubt.
- Es gibt keine Begrenzung für die Anzahl der Beteiligten in der Hauptverhandlung.