Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 227

§ 227 – Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger

Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.

Kurz erklärt

  • Mehrere Staatsanwälte können an der Hauptverhandlung teilnehmen.
  • Mehrere Verteidiger können ebenfalls an der Hauptverhandlung teilnehmen.
  • Staatsanwälte und Verteidiger können ihre Aufgaben untereinander aufteilen.
  • Die Zusammenarbeit zwischen den Beamten und Verteidigern ist erlaubt.
  • Es gibt keine Begrenzung für die Anzahl der Beteiligten in der Hauptverhandlung.