Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 12
§ 12 – Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände
(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat. (2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.
Kurz erklärt
- Bei mehreren zuständigen Gerichten hat das Gericht Vorrang, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.
- Die Vorschriften beziehen sich auf die §§ 7 bis 11a und 13a.
- Ein anderes zuständiges Gericht kann die Untersuchung und Entscheidung übernehmen.
- Dies geschieht durch ein gemeinsames oberes Gericht.
- Die Regelung betrifft die Zuständigkeit in rechtlichen Verfahren.