Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 35
§ 35 – Bekanntmachung
(1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen. (2) Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht. Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung. (3) Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.
Kurz erklärt
- Entscheidungen werden in Anwesenheit der betroffenen Person verkündet und sie erhält auf Wunsch eine Abschrift.
- Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht.
- Wenn keine Frist durch die Bekanntmachung gesetzt wird, reicht eine formlose Mitteilung aus.
- Personen, die nicht auf freiem Fuß sind, können das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorgelesen bekommen.
- Die Bekanntmachung erfolgt je nach Situation unterschiedlich.