Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 164

§ 164 – Festnahme von Störern

Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen, jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag hinaus, festhalten zu lassen.

Kurz erklärt

  • Der Beamte leitet Amtshandlungen vor Ort.
  • Er darf Personen festnehmen, die seine Arbeit absichtlich stören.
  • Personen, die seinen Anordnungen widersprechen, können ebenfalls festgenommen werden.
  • Die Festnahme darf bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen dauern.
  • Die Festhaltung darf nicht über den nächsten Tag hinausgehen.