Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 4
§ 4 – Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen
(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden. (2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.
Kurz erklärt
- Eine Verbindung oder Trennung von Strafsachen kann nach Beginn des Hauptverfahrens beantragt werden.
- Anträge können von der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten oder von Amts wegen gestellt werden.
- Der Beschluss über die Verbindung oder Trennung wird durch das Gericht getroffen.
- Zuständig ist ein Gericht höherer Ordnung, wenn die anderen Gerichte im gleichen Bezirk liegen.
- Fehlt ein solches Gericht, entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.