Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 400
§ 400 – Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers
(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt. (2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.
Kurz erklärt
- Der Nebenkläger kann das Urteil nicht anfechten, um eine andere Strafe für den Angeklagten zu erreichen.
- Der Nebenkläger kann auch nicht anfechten, wenn es um Gesetzesverletzungen geht, die nicht seine Ansprüche betreffen.
- Er hat das Recht, sofort Beschwerde einzulegen, wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird.
- Die Beschwerde ist auch möglich, wenn das Verfahren nach bestimmten Paragraphen eingestellt wird, solange es die Tat betrifft, die den Nebenkläger betrifft.
- Ansonsten ist der Beschluss zur Einstellung des Verfahrens für den Nebenkläger nicht anfechtbar.