Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 154b

§ 154b – Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung

(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann abgesehen werden, wenn der Beschuldigte wegen der Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert wird. (2) Dasselbe gilt, wenn er wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert oder an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt wird und die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die inländische Verfolgung führen kann, neben der Strafe oder der Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen ihn im Ausland rechtskräftig verhängt worden ist oder die er im Ausland zu erwarten hat, nicht ins Gewicht fällt. (3) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann auch abgesehen werden, wenn der Beschuldigte aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird. (4) Ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die öffentliche Klage bereits erhoben, so stellt das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig ein. § 154 Abs. 3 bis 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die Frist in Absatz 4 ein Jahr beträgt.

Kurz erklärt

  • Die öffentliche Klage kann nicht erhoben werden, wenn der Beschuldigte an eine ausländische Regierung ausgeliefert wird.
  • Dies gilt auch, wenn er wegen einer anderen Tat an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt wird und die Strafe im Ausland schwerer wiegt.
  • Die Klage kann ebenfalls entfallen, wenn der Beschuldigte aus dem Geltungsbereich des Gesetzes abgeschoben oder zurückgewiesen wird.
  • Wenn die Klage bereits erhoben wurde, kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig einstellen.
  • Die Frist für die vorläufige Einstellung beträgt ein Jahr.