Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 154c

§ 154c – Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung

(1) Ist eine Nötigung oder Erpressung (§§ 240, 253 des Strafgesetzbuches) durch die Drohung begangen worden, eine Straftat zu offenbaren, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Tat, deren Offenbarung angedroht worden ist, absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerläßlich ist. (2) Zeigt das Opfer einer Nötigung oder Erpressung oder eines Menschenhandels (§§ 240, 253, 232 des Strafgesetzbuches) diese Straftat an (§ 158) und wird hierdurch bedingt ein vom Opfer begangenes Vergehen bekannt, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung des Vergehens absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerlässlich ist.

Kurz erklärt

  • Bei Nötigung oder Erpressung durch Drohung mit einer Straftat kann die Staatsanwaltschaft auf eine Verfolgung verzichten.
  • Dies gilt, wenn die Offenbarung der Straftat nicht unbedingt verfolgt werden muss.
  • Wenn das Opfer eine Nötigung, Erpressung oder Menschenhandel anzeigt, kann ebenfalls auf die Verfolgung eines eigenen Vergehens verzichtet werden.
  • Auch hier ist ein Verzicht nur möglich, wenn die Schwere des Vergehens keine Sühne erfordert.
  • Die Entscheidung hängt von der Schwere der jeweiligen Tat ab.