Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 459f

§ 459f – Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe

Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe anordnen.
  • Die Vollstreckung wird ausgesetzt, wenn sie für den Verurteilten unzumutbar ist.
  • Unbillige Härte bedeutet, dass die Strafe als unfair oder übermäßig empfunden wird.
  • Der Verurteilte kann einen Antrag auf Aussetzung stellen.
  • Das Gericht prüft die Umstände des Einzelfalls.