Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 459f
§ 459f – Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe
Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe anordnen.
- Die Vollstreckung wird ausgesetzt, wenn sie für den Verurteilten unzumutbar ist.
- Unbillige Härte bedeutet, dass die Strafe als unfair oder übermäßig empfunden wird.
- Der Verurteilte kann einen Antrag auf Aussetzung stellen.
- Das Gericht prüft die Umstände des Einzelfalls.