Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 220

§ 220 – Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten

(1) Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer Person ab, so kann der Angeklagte sie unmittelbar laden lassen. Hierzu ist er auch ohne vorgängigen Antrag befugt. (2) Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann zum Erscheinen verpflichtet, wenn ihr bei der Ladung die gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und Versäumnis bar dargeboten oder deren Hinterlegung bei der Geschäftsstelle nachgewiesen wird. (3) Ergibt sich in der Hauptverhandlung, daß die Vernehmung einer unmittelbar geladenen Person zur Aufklärung der Sache dienlich war, so hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, daß ihr die gesetzliche Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren ist.

Kurz erklärt

  • Der Angeklagte kann eine Person direkt laden, wenn der Vorsitzende den Antrag ablehnt.
  • Eine direkt geladene Person muss nur erscheinen, wenn ihr die gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und Versäumnis angeboten oder nachgewiesen wird.
  • Wenn die Vernehmung der geladenen Person in der Hauptverhandlung hilfreich ist, kann das Gericht auf Antrag die Entschädigung aus der Staatskasse anordnen.