Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 404

§ 404 – Antrag; Prozesskostenhilfe

(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt. (2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. Sie treten mit Eingang des Antrages bei Gericht ein. (3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen. (4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden. (5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. § 121 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. Zuständig für die Entscheidung ist das mit der Sache befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Kurz erklärt

  • Der Antrag kann schriftlich oder mündlich während der Hauptverhandlung bis zu den Schlussvorträgen gestellt werden und muss den Anspruch klar benennen.
  • Die Antragstellung hat die gleiche Wirkung wie die Einreichung einer Klage und wird wirksam, sobald sie beim Gericht eingeht.
  • Antragsteller werden über Ort und Zeit der Hauptverhandlung informiert und dürfen daran teilnehmen, ebenso wie ihre gesetzlichen Vertreter und Partner.
  • Der Antrag kann bis zur Urteilsverkündung zurückgezogen werden.
  • Antragsteller und Angeschuldigte können Prozesskostenhilfe beantragen, die nach den gleichen Regeln wie in zivilrechtlichen Streitigkeiten gewährt wird.