Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 34

§ 34 – Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen

Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen.

Kurz erklärt

  • Entscheidungen, die durch ein Rechtsmittel angefochten werden können, müssen begründet sein.
  • Auch Entscheidungen, die einen Antrag ablehnen, müssen mit Gründen versehen werden.
  • Die Begründung ist wichtig für die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung.
  • Rechtsmittel beziehen sich auf die Möglichkeit, eine Entscheidung anzufechten.
  • Transparenz in der Entscheidungsfindung wird gefordert.