Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 34
§ 34 – Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen
Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen.
Kurz erklärt
- Entscheidungen, die durch ein Rechtsmittel angefochten werden können, müssen begründet sein.
- Auch Entscheidungen, die einen Antrag ablehnen, müssen mit Gründen versehen werden.
- Die Begründung ist wichtig für die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung.
- Rechtsmittel beziehen sich auf die Möglichkeit, eine Entscheidung anzufechten.
- Transparenz in der Entscheidungsfindung wird gefordert.