Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 228

§ 228 – Aussetzung und Unterbrechung

(1) Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 entscheidet das Gericht. Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an. (2) Eine Verhinderung des Verteidigers gibt, unbeschadet der Vorschrift des § 145, dem Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen. (3) Ist die Frist des § 217 Abs. 1 nicht eingehalten worden, so soll der Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugnis, Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, bekanntmachen.

Kurz erklärt

  • Das Gericht entscheidet über die Aussetzung oder Unterbrechung einer Hauptverhandlung.
  • Kürzere Unterbrechungen werden vom Vorsitzenden angeordnet.
  • Wenn der Verteidiger verhindert ist, hat der Angeklagte kein Recht auf Aussetzung der Verhandlung.
  • Bei Nichteinhaltung der Frist aus § 217 Abs. 1 soll der Vorsitzende den Angeklagten informieren.
  • Der Angeklagte erhält dann das Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen.