Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 453a
§ 453a – Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt
(1) Ist der Angeklagte nicht nach § 268a Abs. 3 belehrt worden, so wird die Belehrung durch das für die Entscheidungen nach § 453 zuständige Gericht erteilt. Der Vorsitzende kann mit der Belehrung einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen. (2) Die Belehrung soll außer in Fällen von geringer Bedeutung mündlich erteilt werden. (3) Der Angeklagte soll auch über die nachträglichen Entscheidungen belehrt werden. Absatz 1 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Wenn der Angeklagte nicht informiert wurde, muss das zuständige Gericht die Belehrung durchführen.
- Der Vorsitzende kann einen anderen Richter mit der Belehrung beauftragen.
- Die Belehrung sollte in der Regel mündlich erfolgen, es sei denn, es handelt sich um geringfügige Fälle.
- Der Angeklagte muss auch über nachträgliche Entscheidungen informiert werden.
- Die Regelungen aus Absatz 1 gelten auch für die nachträglichen Belehrungen.