Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 453b
§ 453b – Bewährungsüberwachung
(1) Das Gericht überwacht während der Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten, namentlich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen. (2) Die Überwachung obliegt dem für die Entscheidungen nach § 453 zuständigen Gericht.
Kurz erklärt
- Das Gericht kontrolliert das Verhalten des Verurteilten während der Bewährungszeit.
- Es achtet besonders auf die Einhaltung von Auflagen und Weisungen.
- Auch Anerbieten und Zusagen des Verurteilten werden überwacht.
- Die Verantwortung für die Überwachung liegt beim zuständigen Gericht.
- Dieses Gericht ist auch für Entscheidungen nach § 453 zuständig.