Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 95

§ 95 – Herausgabepflicht

(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern. (2) Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in § 70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. Das gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.

Kurz erklärt

  • Wer einen bestimmten Gegenstand besitzt, muss ihn auf Anfrage vorzeigen und abgeben.
  • Bei Weigerung können Ordnungsmittel oder Zwangsmaßnahmen verhängt werden.
  • Dies gilt nicht für Personen, die das Recht haben, die Aussage zu verweigern.
  • Die Regelung betrifft nur den Besitz von bestimmten Gegenständen.
  • Die Verpflichtung zur Herausgabe ist gesetzlich festgelegt.