Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 95
§ 95 – Herausgabepflicht
(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern. (2) Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in § 70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. Das gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.
Kurz erklärt
- Wer einen bestimmten Gegenstand besitzt, muss ihn auf Anfrage vorzeigen und abgeben.
- Bei Weigerung können Ordnungsmittel oder Zwangsmaßnahmen verhängt werden.
- Dies gilt nicht für Personen, die das Recht haben, die Aussage zu verweigern.
- Die Regelung betrifft nur den Besitz von bestimmten Gegenständen.
- Die Verpflichtung zur Herausgabe ist gesetzlich festgelegt.