§ 349 – Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet. (3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen. (4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben. (5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Kurz erklärt
- Das Revisionsgericht kann eine Revision als unzulässig verwerfen, wenn die Vorschriften zur Einlegung nicht beachtet wurden.
- Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann das Gericht auch entscheiden, wenn die Revision offensichtlich unbegründet ist.
- Die Staatsanwaltschaft informiert den Beschwerdeführer über den Antrag und die Gründe dafür.
- Der Beschwerdeführer hat zwei Wochen Zeit, um eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen.
- Wenn die Revision zugunsten des Angeklagten für begründet erachtet wird, kann das Gericht das angefochtene Urteil aufheben.