Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 397b

§ 397b – Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung

(1) Verfolgen mehrere Nebenkläger gleichgelagerte Interessen, so kann ihnen das Gericht einen gemeinschaftlichen Rechtsanwalt als Beistand bestellen oder beiordnen. Gleichgelagerte Interessen liegen in der Regel vor, wenn es sich bei den Nebenklägern um mehrere Angehörige desselben durch eine rechtswidrige Tat Getöteten (§ 395 Absatz 2 Nummer 1) handelt oder normal normal um mehrere Nebenkläger handelt, die Verletzte solcher Taten im Sinne des § 395 Absatz 1 Nummer 2a und 4a sind, denen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt, wobei es dem Gericht unbenommen bleibt, zusätzliche sachnahe Kriterien im Einzelfall zu berücksichtigen. normal normal normal arabic (2) Vor der Bestellung oder Beiordnung eines gemeinschaftlichen Rechtsanwalts soll den betroffenen Nebenklägern Gelegenheit gegeben werden, sich dazu zu äußern. Wird ein gemeinschaftlicher Rechtsanwalt nach Absatz 1 bestellt oder hinzugezogen, sind bereits erfolgte Bestellungen oder Beiordnungen aufzuheben. (3) Wird ein Rechtsanwalt nicht als Beistand bestellt oder nicht beigeordnet, weil nach Absatz 1 ein anderer Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet worden ist, so stellt das Gericht fest, ob die Voraussetzungen nach § 397a Absatz 3 Satz 2 in Bezug auf den nicht als Beistand bestellten oder nicht beigeordneten Rechtsanwalt vorgelegen hätten. (4) Die in § 397 Absatz 1 Satz 3 und 4 genannten Verfahrensrechte der Nebenkläger werden in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 nur durch den bestellten oder beigeordneten Beistand ausgeübt, sofern es sich um Nebenkläger handelt, deren Befugnis zum Anschluss an die öffentliche Klage nur aufgrund des § 395 Absatz 1 Nummer 2a oder 4a begründet ist. Das Gericht kann dem Nebenkläger gestatten, sein Recht auf Abgabe von Erklärungen nach § 258 Absatz 1 in Verbindung mit § 397 Absatz 1 Satz 3 selbst auszuüben.

Kurz erklärt

  • Wenn mehrere Nebenkläger ähnliche Interessen haben, kann das Gericht ihnen einen gemeinsamen Rechtsanwalt bestellen.
  • Ähnliche Interessen liegen oft vor, wenn die Nebenkläger Angehörige eines durch eine Straftat Getöteten sind oder wenn sie Verletzte derselben Tat sind.
  • Vor der Bestellung eines gemeinsamen Rechtsanwalts sollen die betroffenen Nebenkläger die Möglichkeit haben, ihre Meinung dazu zu äußern.
  • Wenn ein gemeinsamer Rechtsanwalt bestellt wird, werden vorherige Bestellungen aufgehoben.
  • Die Verfahrensrechte der Nebenkläger werden in bestimmten Fällen nur durch den bestellten Rechtsanwalt ausgeübt, es sei denn, das Gericht erlaubt dem Nebenkläger, selbst Erklärungen abzugeben.