Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 26a

§ 26a – Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags

(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn die Ablehnung verspätet ist, normal normal ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder normal normal durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen. normal normal normal arabic (2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann die Ablehnung eines Richters als unzulässig zurückweisen, wenn sie zu spät kommt oder keine ausreichenden Gründe angegeben werden.
  • Eine Ablehnung ist unzulässig, wenn sie das Verfahren nur verzögern oder andere nicht verfahrensbezogene Ziele verfolgen soll.
  • Das Gericht entscheidet über die Unzulässigkeit der Ablehnung, ohne dass der abgelehnte Richter ausscheidet.
  • Bei bestimmten Ablehnungsgründen ist ein einstimmiger Beschluss des Gerichts erforderlich.
  • Ein abgelehnter Richter entscheidet selbst, ob seine Ablehnung unzulässig ist, wenn er in bestimmten Verfahren tätig ist.