Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 231c

§ 231c – Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger

Findet die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte statt, so kann durch Gerichtsbeschluß einzelnen Angeklagten, im Falle der notwendigen Verteidigung auch ihren Verteidigern, auf Antrag gestattet werden, sich während einzelner Teile der Verhandlung zu entfernen, wenn sie von diesen Verhandlungsteilen nicht betroffen sind. In dem Beschluß sind die Verhandlungsteile zu bezeichnen, für die die Erlaubnis gilt. Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.

Kurz erklärt

  • Bei Hauptverhandlungen mit mehreren Angeklagten kann das Gericht bestimmten Angeklagten erlauben, während bestimmter Teile der Verhandlung abwesend zu sein.
  • Dies gilt auch für die Verteidiger, wenn eine notwendige Verteidigung besteht.
  • Der Antrag auf Abwesenheit muss gestellt werden.
  • Im Gerichtsbeschluss werden die Teile der Verhandlung benannt, für die die Erlaubnis gilt.
  • Die Erlaubnis kann jederzeit vom Gericht widerrufen werden.