Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 209

§ 209 – Eröffnungszuständigkeit

(1) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für begründet, so eröffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht. (2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung, zu dessen Bezirk es gehört, für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur Entscheidung vor.

Kurz erklärt

  • Das Gericht prüft die Zuständigkeit für die Anklage.
  • Bei Zuständigkeit eines niedrigeren Gerichts eröffnet es das Hauptverfahren dort.
  • Bei Zuständigkeit eines höheren Gerichts übergibt es die Akten.
  • Die Übergabe der Akten erfolgt durch die Staatsanwaltschaft.
  • Das höhere Gericht entscheidet dann über die Angelegenheit.