Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 209a

§ 209a – Besondere funktionelle Zuständigkeiten

Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge und normal normal die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachen a) nach § 33 Abs. 1, § 103 Abs. 2 Satz 1 und § 107 des Jugendgerichtsgesetzes oder normal normal b) als Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1, § 74b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) normal normal normal arabic normal vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gleicher Ordnung normal normal normal arabic Gerichten höherer Ordnung gleich.

Kurz erklärt

  • Besondere Strafkammern haben eine festgelegte Rangfolge gegenüber allgemeinen Strafkammern.
  • Die Rangfolge wird im Gerichtsverfassungsgesetz (§ 74e) definiert.
  • Jugendgerichte entscheiden über bestimmte Jugendstrafsachen und Jugendschutzsachen.
  • Diese Entscheidungen stehen in der Rangordnung gleichwertig zu allgemeinen Strafsachen.
  • Die Regelungen beziehen sich auf spezifische Paragraphen des Jugendgerichtsgesetzes und des Gerichtsverfassungsgesetzes.