Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 237

§ 237 – Verbindung mehrerer Strafsachen

Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der in § 3 bezeichnete ist.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann mehrere Strafsachen zusammenlegen.
  • Dies geschieht, wenn ein Zusammenhang zwischen den Fällen besteht.
  • Die Verbindung dient der gleichzeitigen Verhandlung der Fälle.
  • Der Zusammenhang muss nicht dem in § 3 genannten entsprechen.
  • Das Gericht hat die Entscheidung über die Verbindung der Fälle.