Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 237
§ 237 – Verbindung mehrerer Strafsachen
Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der in § 3 bezeichnete ist.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann mehrere Strafsachen zusammenlegen.
- Dies geschieht, wenn ein Zusammenhang zwischen den Fällen besteht.
- Die Verbindung dient der gleichzeitigen Verhandlung der Fälle.
- Der Zusammenhang muss nicht dem in § 3 genannten entsprechen.
- Das Gericht hat die Entscheidung über die Verbindung der Fälle.