Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 450a

§ 450a – Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung

(1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist auch die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung anzurechnen, die der Verurteilte in einem Auslieferungsverfahren zum Zwecke der Strafvollstreckung erlitten hat. Dies gilt auch dann, wenn der Verurteilte zugleich zum Zwecke der Strafverfolgung ausgeliefert worden ist. (2) Bei Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung mehrerer Strafen ist die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung auf die höchste Strafe, bei Strafen gleicher Höhe auf die Strafe anzurechnen, die nach der Einlieferung des Verurteilten zuerst vollstreckt wird. (3) Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach dem Erlaß des Urteils, in dem die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmalig geprüft werden konnten, nicht gerechtfertigt ist. Trifft das Gericht eine solche Anordnung, so wird die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung, soweit ihre Dauer die Strafe nicht überschreitet, auch in einem anderen Verfahren auf die Strafe nicht angerechnet.

Kurz erklärt

  • Freiheitsstrafen, die im Ausland während eines Auslieferungsverfahrens verbüßt wurden, werden auf die inländische Freiheitsstrafe angerechnet.
  • Dies gilt auch, wenn die Auslieferung zur Strafverfolgung und nicht nur zur Strafvollstreckung erfolgte.
  • Bei mehreren Strafen wird die im Ausland verbüßte Zeit auf die höchste Strafe angerechnet.
  • Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Anrechnung ganz oder teilweise verweigern, wenn das Verhalten des Verurteilten nach dem Urteil dies nicht rechtfertigt.
  • In diesem Fall wird die im Ausland verbüßte Zeit nicht auf andere Strafen angerechnet, solange ihre Dauer die Strafe nicht überschreitet.