Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 450

§ 450 – Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung

(1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unverkürzt die Untersuchungshaft anzurechnen, die der Angeklagte erlitten hat, seit er auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat oder seitdem die Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne daß er eine Erklärung abgegeben hat. (2) Hat nach dem Urteil eine Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins auf Grund des § 111a Abs. 5 Satz 2 fortgedauert, so ist diese Zeit unverkürzt auf das Fahrverbot (§ 44 des Strafgesetzbuches) anzurechnen.

Kurz erklärt

  • Die Untersuchungshaft wird vollständig auf die Freiheitsstrafe angerechnet, wenn der Angeklagte auf ein Rechtsmittel verzichtet oder es zurücknimmt.
  • Dies gilt auch, wenn die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels abgelaufen ist, ohne dass eine Erklärung abgegeben wurde.
  • Wenn nach dem Urteil der Führerschein beschlagnahmt wurde, wird diese Zeit ebenfalls vollständig auf das Fahrverbot angerechnet.
  • Die Regelungen betreffen die Zeit, die der Angeklagte in Untersuchungshaft oder mit einem beschlagnahmten Führerschein verbracht hat.
  • Es wird sichergestellt, dass die Haft- und Fahrverbotszeiten fair angerechnet werden.