Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 331

§ 331 – Verbot der Verschlechterung

(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat. (2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.

Kurz erklärt

  • Das Urteil darf nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn nur er oder seine Vertreter Berufung einlegen.
  • Dies gilt unabhängig von der Art und Höhe der Rechtsfolgen.
  • Die Regelung schützt den Angeklagten vor negativen Änderungen des Urteils.
  • Eine Berufung kann von dem Angeklagten, der Staatsanwaltschaft oder einem gesetzlichen Vertreter eingelegt werden.
  • Die Vorschrift betrifft nicht die Anordnung zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt.