Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 330

§ 330 – Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters

(1) Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Berufung eingelegt worden, so hat das Gericht auch den Angeklagten zu der Hauptverhandlung zu laden. (2) Bleibt allein der gesetzliche Vertreter in der Hauptverhandlung aus, so ist ohne ihn zu verhandeln. Ist weder der gesetzliche Vertreter noch der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins erschienen, so gilt § 329 Absatz 1 Satz 1 entsprechend; ist lediglich der Angeklagte nicht erschienen, so gilt § 329 Absatz 2 und 3 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Wenn der gesetzliche Vertreter Berufung einlegt, muss der Angeklagte zur Hauptverhandlung geladen werden.
  • Fehlt nur der gesetzliche Vertreter in der Hauptverhandlung, kann ohne ihn verhandelt werden.
  • Wenn weder der gesetzliche Vertreter, der Angeklagte noch ein bevollmächtigter Verteidiger zur Hauptverhandlung erscheinen, gelten bestimmte Regelungen.
  • Wenn nur der Angeklagte nicht erscheint, gelten andere spezifische Regelungen.
  • Die Vorschriften beziehen sich auf das Verfahren bei Abwesenheit der Beteiligten.