Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 205

§ 205 – Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen

Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise.

Kurz erklärt

  • Wenn der Angeschuldigte längere Zeit abwesend ist, kann das Gericht das Verfahren vorläufig einstellen.
  • Ein persönliches Hindernis des Angeschuldigten kann ebenfalls zur vorläufigen Einstellung führen.
  • Das Gericht trifft einen Beschluss über die vorläufige Einstellung des Verfahrens.
  • Der Vorsitzende sorgt dafür, dass Beweise gesichert werden, wenn es notwendig ist.
  • Die Verfahrenseinstellung ist nicht endgültig, sondern vorläufig.