Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 165
§ 165 – Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug
Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.
Kurz erklärt
- Bei dringenden Gefahren kann der Richter selbstständig handeln.
- Der Richter kann Untersuchungen anordnen, ohne dass ein Antrag vorliegt.
- Dies gilt, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.
- Die Maßnahme dient der schnellen Reaktion auf akute Situationen.
- Der Richter hat die Befugnis, um die Situation zu klären.