Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 165

§ 165 – Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug

Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.

Kurz erklärt

  • Bei dringenden Gefahren kann der Richter selbstständig handeln.
  • Der Richter kann Untersuchungen anordnen, ohne dass ein Antrag vorliegt.
  • Dies gilt, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.
  • Die Maßnahme dient der schnellen Reaktion auf akute Situationen.
  • Der Richter hat die Befugnis, um die Situation zu klären.