Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 339

§ 339 – Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten

Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen.

Kurz erklärt

  • Rechtsnormen, die nur dem Angeklagten zugutekommen, dürfen nicht von der Staatsanwaltschaft verwendet werden.
  • Die Staatsanwaltschaft kann diese Normen nicht anführen, um das Urteil gegen den Angeklagten zu kippen.
  • Es ist nicht erlaubt, zugunsten des Angeklagten geltende Vorschriften gegen ihn zu nutzen.
  • Der Schutz des Angeklagten bleibt durch diese Regelung gewahrt.
  • Die Staatsanwaltschaft hat keine Befugnis, die Rechte des Angeklagten zu untergraben.