Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 368
§ 368 – Verwerfung wegen Unzulässigkeit
(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen. (2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.
Kurz erklärt
- Ein Antrag muss in der richtigen Form eingereicht werden.
- Der Antrag muss einen gesetzlichen Grund für die Wiederaufnahme enthalten.
- Es müssen geeignete Beweismittel im Antrag angeführt werden.
- Wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind, wird der Antrag als unzulässig abgelehnt.
- Andernfalls wird der Antrag dem Gegner zur Stellungnahme zugestellt.