Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 8
§ 8 – Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes
(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat. (2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
Kurz erklärt
- Der Gerichtsstand ist dort, wo der Angeschuldigte wohnt, wenn die Klage erhoben wird.
- Wenn der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich hat, wird der Gerichtsstand durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt.
- Falls der gewöhnliche Aufenthaltsort nicht bekannt ist, wird der letzte Wohnsitz herangezogen.
- Diese Regelung gilt für alle Angeschuldigten.
- Der Gerichtsstand ist wichtig für die Zuständigkeit des Gerichts.