Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 111n

§ 111n – Herausgabe beweglicher Sachen

(1) Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt oder auf andere Weise sichergestellt oder nach § 111c Absatz 1 beschlagnahmt worden ist, für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, so wird sie an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben. (2) Abweichend von Absatz 1 wird die Sache an denjenigen herausgegeben, dem sie durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, wenn dieser bekannt ist. (3) Steht der Herausgabe nach Absatz 1 oder Absatz 2 der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist. (4) Die Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind.

Kurz erklärt

  • Beschlagnahmte bewegliche Sachen werden an den letzten Besitzer zurückgegeben, wenn sie nicht mehr für das Strafverfahren benötigt werden.
  • Wenn der letzte Besitzer nicht bekannt ist, wird die Sache an die Person zurückgegeben, von der sie durch die Straftat entzogen wurde.
  • Sollte ein Dritter einen Anspruch auf die Sache haben und bekannt sein, wird die Sache an diesen Dritten herausgegeben.
  • Die Herausgabe erfolgt nur, wenn die Voraussetzungen dafür klar erkennbar sind.
  • Es gibt spezielle Regelungen für die Rückgabe je nach Situation und Anspruch.