Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 111m
§ 111m – Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände
(1) Die Verwaltung von Gegenständen, die nach § 111c beschlagnahmt oder auf Grund eines Vermögensarrestes nach § 111f gepfändet worden sind, obliegt der Staatsanwaltschaft. Sie kann ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) oder den Gerichtsvollzieher mit der Verwaltung beauftragen. In geeigneten Fällen kann auch eine andere Person mit der Verwaltung beauftragt werden. (2) Gegen Maßnahmen, die im Rahmen der Verwaltung nach Absatz 1 getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.
Kurz erklärt
- Die Staatsanwaltschaft verwaltet beschlagnahmte oder gepfändete Gegenstände.
- Sie kann Ermittler oder Gerichtsvollzieher mit der Verwaltung beauftragen.
- In bestimmten Fällen kann auch eine andere Person die Verwaltung übernehmen.
- Betroffene können gegen Verwaltungsmaßnahmen beim zuständigen Gericht Einspruch erheben.
- Die Entscheidung über den Einspruch wird gemäß § 162 getroffen.