Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 321
§ 321 – Aktenübermittlung an das Berufungsgericht
Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.
Kurz erklärt
- Die Staatsanwaltschaft schickt die Akten an die Staatsanwaltschaft des Berufungsgerichts.
- Die Akten müssen innerhalb einer Woche weitergegeben werden.
- Die Übergabe erfolgt an den Vorsitzenden des Gerichts.
- Die Frist für die Übergabe ist klar festgelegt.
- Es handelt sich um einen formalen Prozess im Rahmen von Berufungsverfahren.