Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 321

§ 321 – Aktenübermittlung an das Berufungsgericht

Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.

Kurz erklärt

  • Die Staatsanwaltschaft schickt die Akten an die Staatsanwaltschaft des Berufungsgerichts.
  • Die Akten müssen innerhalb einer Woche weitergegeben werden.
  • Die Übergabe erfolgt an den Vorsitzenden des Gerichts.
  • Die Frist für die Übergabe ist klar festgelegt.
  • Es handelt sich um einen formalen Prozess im Rahmen von Berufungsverfahren.