Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 320
§ 320 – Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat nach Ablauf der Frist zur Rechtfertigung die Geschäftsstelle ohne Rücksicht darauf, ob eine Rechtfertigung stattgefunden hat oder nicht, die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Diese stellt, wenn die Berufung von ihr eingelegt ist, dem Angeklagten die Schriftstücke über Einlegung und Rechtfertigung der Berufung zu.
Kurz erklärt
- Wenn die Berufung rechtzeitig eingelegt wird, muss die Geschäftsstelle die Akten der Staatsanwaltschaft vorlegen.
- Dies geschieht unabhängig davon, ob eine Rechtfertigung der Berufung erfolgt ist oder nicht.
- Die Frist zur Rechtfertigung muss abgelaufen sein, bevor die Akten vorgelegt werden.
- Wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung eingelegt hat, erhält der Angeklagte die entsprechenden Dokumente.
- Diese Dokumente beinhalten Informationen über die Einlegung und die Rechtfertigung der Berufung.