Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 295
§ 295 – Sicheres Geleit
(1) Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten sicheres Geleit erteilen; es kann diese Erteilung an Bedingungen knüpfen. (2) Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der Untersuchungshaft, jedoch nur wegen der Straftat, für die es erteilt ist. (3) Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urteil ergeht oder wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft oder wenn er die Bedingungen nicht erfüllt, unter denen ihm das sichere Geleit erteilt worden ist.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten sicheres Geleit gewähren.
- Das sichere Geleit kann an bestimmte Bedingungen geknüpft werden.
- Es befreit den Beschuldigten von der Untersuchungshaft für die betreffende Straftat.
- Das sichere Geleit erlischt bei einem Freiheitsstrafenurteil oder Fluchtversuchen.
- Es erlischt auch, wenn die festgelegten Bedingungen nicht eingehalten werden.