Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 248
§ 248 – Entlassung der Zeugen und Sachverständigen
Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher zu hören.
Kurz erklärt
- Zeugen und Sachverständige dürfen die Gerichtsstelle nur mit Erlaubnis oder Anweisung des Vorsitzenden verlassen.
- Vor dem Verlassen müssen die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte angehört werden.
- Die Genehmigung ist notwendig, um die Ordnung im Verfahren zu wahren.
- Der Vorsitzende hat die Entscheidungsgewalt über das Verlassen der Gerichtsstelle.
- Die Anhörung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ist ein wichtiger Schritt im Prozess.