Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 249
§ 249 – Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren
(1) Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen. Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind. (2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.
Kurz erklärt
- Urkunden müssen in der Hauptverhandlung vorgelesen werden, um ihren Inhalt zu beweisen.
- Elektronische Dokumente gelten als Urkunden, wenn sie lesbar sind.
- Die Verlesung kann unter bestimmten Bedingungen entfallen, wenn Richter und Schöffen die Urkunde kennen und andere Beteiligte die Möglichkeit hatten, sie zu sehen.
- Wenn der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger der Entscheidung des Vorsitzenden widersprechen, entscheidet das Gericht darüber.
- Die Anordnung des Vorsitzenden sowie die Feststellungen und der Widerspruch müssen im Protokoll festgehalten werden.