Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 250
§ 250 – Grundsatz der persönlichen Vernehmung
Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt werden.
Kurz erklärt
- Wenn der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person basiert, muss diese Person in der Hauptverhandlung gehört werden.
- Die Person muss persönlich befragt werden.
- Eine frühere Aussage oder ein Protokoll darf nicht anstelle der persönlichen Vernehmung verwendet werden.
- Die Regelung stellt sicher, dass die Wahrnehmung direkt und aktuell erfasst wird.
- Dies dient der Wahrheitsfindung im Verfahren.