§ 433 – Nachverfahren
(1) Ist die Einziehung rechtskräftig angeordnet worden und macht jemand glaubhaft, dass er seine Rechte als Einziehungsbeteiligter ohne sein Verschulden weder im Verfahren des ersten Rechtszuges noch im Berufungsverfahren hat wahrnehmen können, so kann er in einem Nachverfahren geltend machen, dass die Einziehung ihm gegenüber nicht gerechtfertigt sei. (2) Das Nachverfahren ist binnen eines Monats nach Ablauf des Tages zu beantragen, an dem der Antragsteller von der rechtskräftigen Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Der Antrag ist unzulässig, wenn seit Eintritt der Rechtskraft zwei Jahre verstrichen sind und die Vollstreckung beendet ist. (3) Durch den Antrag auf Durchführung des Nachverfahrens wird die Vollstreckung der Anordnung der Einziehung nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. Wird in den Fällen des § 73b des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 73c des Strafgesetzbuches, unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ein Nachverfahren beantragt, sollen bis zu dessen Abschluss Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller unterbleiben. (4) Für den Umfang der Prüfung gilt § 431 Absatz 1 entsprechend. Wird das vom Antragsteller behauptete Recht nicht erwiesen, ist der Antrag unbegründet. (5) Vor der Entscheidung kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 421 Absatz 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Einziehung aufheben. (6) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 Nummer 5 zu dem Zweck, die Einwendungen nach Absatz 1 geltend zu machen, ist ausgeschlossen.
Kurz erklärt
- Wenn die Einziehung rechtskräftig ist und jemand nachweisen kann, dass er seine Rechte nicht wahrnehmen konnte, kann er in einem Nachverfahren anfechten, dass die Einziehung ungerechtfertigt ist.
- Der Antrag für das Nachverfahren muss innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme der rechtskräftigen Entscheidung gestellt werden, jedoch nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft.
- Der Antrag auf Nachverfahren hemmt nicht die Vollstreckung der Einziehung, das Gericht kann jedoch einen Aufschub anordnen.
- Das Gericht prüft die Ansprüche des Antragstellers; wenn diese nicht bewiesen werden, ist der Antrag unbegründet.
- Vor der Entscheidung kann das Gericht die Einziehungsanordnung aufheben, wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt.